Archiv Schnüffelstaat Schweiz (ASS)


Identifikation

Signatur:

Ar 47

Entstehungszeitraum / Laufzeit:

1940-2005 (2010)

Umfang:

9.2 m


Kontext

Verwaltungsgeschichte / Biographische Angaben
Im Anschluss an die Fichenaffäre hat die von Hansjörg Braunschweig präsidierte Stiftung «Archiv Schnüffelstaat Schweiz» (ASS) damit begonnen, Kopien von Fichen und Akten derjenigen Personen und Organisationen zu sammeln, die Einsicht in ihre Staatsschutzakten erhielten.
Übernahmemodalitäten
Ein erstes Paket von rund 400 Dossiers mit Kopien von Staatsschutzakten ist dem Schweizerischen Sozialarchiv am 11.2.1997 übergeben worden; jährliche Nachlieferungen. Die letzte Lieferung erfolgte Ende April 2011 (SOZARCH Ar 47.40.2-47.40.4).

Inhalt und innere Ordnung

Form und Inhalt
Der Bestand enthält: Akten Archiv Schnüffelstaat Schweiz: Adressen, Resolutionen, Offene Briefe, Korrespondenz; 1991–1997. Kopien von Staatsschutzakten und Fichen, Einlageerklärungen, Korrespondenz. Zeitungsausschnitte 1989–1996.
Bewertung und Kassation
Es wurden keine Kassationen vorgenommen.
Neuzugänge
Es werden Neuzugänge erwartet.

Zugangs- und Benutzungsbedingungen

Zugangsbestimmungen
Die Staatsschutzakten haben für die Erforschung der Staatsschutzaktivitäten, aber auch für die Geschichte der sozialen Bewegungen einen hohen Quellenwert. Vor diesem Hintergrund soll das Archivprojekt der Stiftung ASS die 50jährige Sperrfrist des Bundes überbrücken. Für die Originale der Staatsschutzakten gilt der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft (SR 172.213.54) bzw. die zugehörige Verordnung vom 20. Januar 1993 (SR 172.213.541). Die Benutzung des ASS unterliegt indes der Bewilligung durch das Schweizerische Sozialarchiv und durch die Stiftung «Archiv Schnüffelstaat Schweiz». Die Einzelheiten sind im Benutzungsreglement vom 4.9.1996 geregelt. Beim «Archiv Schnüffelstaat Schweiz» handelt es sich um eine private Sammlung. Ablieferung, Aufbewahrung und Benutzung des Archivs unterstehen demnach den privatrechtlichen Datenschutzbestimmungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a Datenschutzgesetz [DSG] vom 19. Juni 1992. In den Dossiers sind Personendaten gespeichert, teilweise auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG. Das Archivieren und die Bereitstellung für eine wissenschaftliche oder publizistische Nutzung sind somit Bearbeitungen im Sinne von Art. 3 lit e DSG. Das vorliegende Findmittel trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als es sowohl einen öffentlichen Teil (Liste A), als auch einen nicht-öffentlichen Teil (Liste B) umfasst. (Im Sinne von Art. 11 DSG erfolgte am 24.2.1997 eine provisorische Anmeldung der Datensammlung «Archiv Schnüffelstaat Schweiz» beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.) Liste A enthält die Namen der Ersteinlegerinnen und Ersteinleger (rund 280 Dossiers). Diese wurden bereits im Juni 1996 publiziert (vgl. „Fichen-Fritz“, Nr. 25, Juni 1996). Sie stellen unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen Anforderungen. Problematischer gestaltet sich der Nachweis der Dossiers der übrigen Personen und Körperschaften (rund 120 Dossiers). Deren Namen sind auf einer nicht-öffentlichen Liste (Liste B) erfasst, denn sie unterliegen den gleichen Bestimmungen wie die Staatsschutzakten selbst. Liste B kann nur nach Rücksprache mit dem «Archiv Schnüffelstaat Schweiz» eingesehen werden. Die Stiftung "Archiv Schnüffelstaat Schweiz" wurde per Ende 2005 aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt ist das Schweizerische Sozialarchiv alleine für die Einhaltung des Benutzungsreglements verantwortlich.
Sprache/Schrift
Unterlagen in deutscher, französischer und italienischer Sprache

Sachverwandte Unterlagen

Veröffentlichungen

Verzeichnungskontrolle

Informationen der Bearbeiter*in
Der Bestand wurde in den Monaten Mai und Juni 1997 bearbeitet (Luigi Angelini, Urs Kälin).